Rhein mit Fähren und einem Teil der Bonner Skyline

Erhöhtes Beförderungsentgelt


Wer keinen gültigen Fahrausweis in Bus und Bahn vorzeigen kann, zahlt ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 € und muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

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  • Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er
    a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann.
    b) den Fahrausweis nicht oder nicht sofort entwertet hat oder entwerten ließ.
    c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt.
  • Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60 €.
    Das Verkehrsunternehmen kann weitergehende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast einen ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.
  • Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrschein beschaffen, bzw. diesen nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast.
  • Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen persönlichen Zeitfahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60 € nur ein Betrag in Höhe von 7 € fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7 € zu verlangen.
     

Ungültige Fahrausweise

  • Fahrausweise sind ungültig, wenn sie gegen die Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen verstoßen, bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.
  • Das gilt auch für Fahrausweise, die
    a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht ausgefüllt werden.
    b) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – versehen sind,
    c) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können.
    d) eigenmächtig erstellt oder geändert sind,
    e) von Nichtberechtigten benutzt werden.
    f) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden.
    g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt sind.
    h) ohne das gegebenenfalls erforderliche Lichtbild benutzt werden.
    i) gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind.
  • Das Personal kann ungültige Fahrausweise einziehen, das Fahrgeld wird in solchen Fällen nicht erstattet.
  • Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht vorzeigen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise.
  • Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung.
  • Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen, bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
  • Auf elektronische Trägermedien (z.B. Chipkarten) aufgebrachte elektronische Tickets werden bei Fahrausweiskontrollen etc. elektronisch gesperrt, sofern sie sich auf der Sperrliste befinden.

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Erhöhtes Beförderungsentgelt
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