Rhein mit Fähren und einem Teil der Bonner Skyline

Ihre Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km

Mit Hilfe einer EU-weiten Verordnung, die im Jahr 2011 auf den Weg gebracht wurde, ist es dem Gesetzgeber gelungen, einheitliche Standards im Bereich der Sicherung und Durchführung von Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr festzulegen. Diese Verordnung ist zum 1. März 2013 in Kraft getreten und umfasst unter anderem eine Informationspflicht für Fahrgäste.

Wir nehmen Ihre Rechte als unser Fahrgast sehr ernst. Lesen Sie, auf welche Standards man sich geeinigt hat und welche Rechte sich hieraus für Sie ergeben: Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr legt Mindestrechte für Fahrgäste fest, die innerhalb der Europäischen Union mit dem Bus reisen. 

  • Sie dürfen aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen nicht diskriminiert werden. 
  • Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen Sie nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen. 
  • Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Sie bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer verursacht wurde. 
  • Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt. 
  • Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Als Fahrgast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden Ihnen diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist. 
  • Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Beförderer einreichen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich 

-    erneut an den Beförderer wenden, 
-    an die Schlichtungsstelle Nahverkehr
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel: 0211 3809-380
Fax: 0211 3809-678
E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-nahverkehr.de
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de oder
-    an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre: Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel +49 228 30795-400, E-Mail: www.eisenbahn-bundesamt.de

Die SWB Bus und Bahn bietet Ihre Fahrgastinformation für Fahrgäste

  • in der App BONNmobil,
  • den dynamischen Fahrgastinformationsanzeigen an allen Bahnhaltestellen und diversen Bushaltestellen mit hoher Kundenfrequenz,
  • Monitore mit optischen Multifunktionsdisplays in den Fahrgasträumen von Bus und Bahn. Neben dem Fahrtziel, den nächsten Haltestellen und der voraussichtlichen Fahrtzeit dorthin, zeigen ergänzende Hinweise Umsteigebeziehungen auf andere Linien an. Künftig sollen auch Störmeldungen der Betriebsleitstelle angezeigt werden,
  • Es erfolgt eine automatische Ansage der nächsten Haltestelle. Zusätzlich erfolgen Durchsagen über geänderte Linienführung/Umleitungen und größere Betriebsstörungen

Unser Unternehmen ist Mitglied der Schlichtungsstelle Nahverkehr, die auch als Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) anerkannt und der EU als anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gemeldet wurde.

Ohne gesetzliche hierzu verpflichtet zu sein, ist SWB Bus und Bahn bereit, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Bei Beschwerden können Sie sich dorthin wenden.

Schlichtungsstelle Nahverkehr Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel: 0211 3809-380
Fax: 0211 3809-678
E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-nahverkehr.de
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de

Beachten Sie bitte, dass die Schlichtungsstelle in der Regel erst dann tätig werden kann, wenn zuvor ein schriftlich dokumentierter Einigungsversuch erfolglos geblieben ist.
Vollständiger Verordnungstext Fahrgastrechte

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

  • (1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs-Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) 
    bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie folgt ausgeübt:
  • (2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 € beträgt.
  • (3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen (mindestens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt 
    a) 1,50 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse
    b) 2,25 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse

Haftung

  • (1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend von Satz 2 haften Betreiber von Busverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
  • (2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesem mitgeführte Gegenstände oder Tiere verursacht werden.

Datenerhebung bei Bedarfsverkehren

  • (1) Bei telefonisch oder elektronisch gebuchten Verkehrsmitteln werden von der Dispositionszentrale des zuständigen Verkehrsunternehmens – soweit erforderlich – nachstehende Daten abgefragt, damit ein Fahrtauftrag erstellt werden kann: Name, Abfahrtzeit, Einstiegshaltestelle, Fahrtziel, ggf. Personenzahl, Preisstufe und Ermäßigungen bzw. ggf. vorhandener Fahrausweis. Bei regelmäßig fahrenden Fahrgästen wird auf Wunsch die Telefonnummer gespeichert, damit die Fahrgäste über evtl. Fahrplanänderungen und Abweichungen informiert werden können.
  • (2) Die erhobenen Daten werden zur Abwicklung des Fahrtauftrages verarbeitet und zu Abrechnungszwecken gespeichert. Die Fahrtbelege werden nach den gesetzlichen Vorschriften 10 Jahre aufbewahrt.

Videoaufzeichnung im Fahrgastraum
Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen Videoaufzeichnung erfolgen, sind besonders gekennzeichnet.

Verjährung
Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

Ausschluss von Ersatzansprüchen

  • (1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen Ersatzansprüche zugesichert worden sind. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
  • (2) Ein Anspruch auf die Beförderung in der 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen, wenn keine 1. Wagenklasse vorgehalten wird.

Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
Stand: 01.01.2016